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   BVerwG, 08.07.2004 - 5 B 8.04 (5 PKH 6.04)   

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BVerwG, 08.07.2004 - 5 B 8.04 (5 PKH 6.04) (https://dejure.org/2004,11172)
BVerwG, Entscheidung vom 08.07.2004 - 5 B 8.04 (5 PKH 6.04) (https://dejure.org/2004,11172)
BVerwG, Entscheidung vom 08. Juli 2004 - 5 B 8.04 (5 PKH 6.04) (https://dejure.org/2004,11172)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • lexetius.com
  • Bundesverwaltungsgericht
  • Wolters Kluwer

    Qualität einer öffentlichen Urkunde im Sinne von § 418 der Zivilprozessordnung (ZPO) von behördlichen Niederschriften über die Anhörungen zu Sprachkenntnissen im Vertriebenenverfahren; Widerlegung einer öffentlichen Urkunde durch den Beweis der Unrichtigkeit; Auswirkung des ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerwG, 04.09.2003 - 5 C 11.03

    Familiäre Vermittlung der deutschen Sprache; deutsche Sprache, familiäre

    Auszug aus BVerwG, 08.07.2004 - 5 B 8.04
    17 2.2 Die geltend gemachte Divergenz zu dem Urteil des Senats vom 4. September 2003 BVerwG 5 C 11.03 in Bezug auf die Feststellungen zu den konkreten Sprachkenntnissen der Klägerin genügt schon nicht den Darlegungserfordernissen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO, weil die Beschwerdebegründung keinen in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts tatsächlich aufgestellten abstrakten Rechtssatz bezeichnet, dem das Berufungsgericht einen von ihm aufgestellten abweichenden Rechtssatz entgegengesetzt hätte.

    18 2.3 Das Berufungsgericht ist auch nicht dadurch von den Urteilen des Senats vom 4. September 2003 BVerwG 5 C 11.03, 5 C 33.02, 5 C 40.02 und 5 C 35.02 abgewichen, dass es bei den Anforderungen an das Sprachniveau für ein einfaches Gespräch Dialekte und unterschiedliche Entwicklungen der deutschen Sprache vernachlässigt hätte.

  • BVerwG, 04.09.2003 - 5 C 33.02

    Familiäre Vermittlung der deutschen Sprache; deutsche Sprache, familiäre

    Auszug aus BVerwG, 08.07.2004 - 5 B 8.04
    18 2.3 Das Berufungsgericht ist auch nicht dadurch von den Urteilen des Senats vom 4. September 2003 BVerwG 5 C 11.03, 5 C 33.02, 5 C 40.02 und 5 C 35.02 abgewichen, dass es bei den Anforderungen an das Sprachniveau für ein einfaches Gespräch Dialekte und unterschiedliche Entwicklungen der deutschen Sprache vernachlässigt hätte.
  • BVerwG, 12.11.1996 - 9 C 8.96

    Vertriebenenrecht - Verhältnis der Bestätigungsmerkmale Sprache, Erziehung,

    Auszug aus BVerwG, 08.07.2004 - 5 B 8.04
    Das Berufungsgericht hat erkennbar die Entscheidung selbständig tragend dahin erkannt, dass die Klage im Übrigen auch dann unbegründet wäre, "wenn man als maßgebliche Norm § 6 Abs. 2 BVFG i.d.F. vom 2. Juni 1993 (BGBl I S. 829) zugrunde legt", und hat hierzu u.a. ausgeführt: "Aber auch für eine Vermittlung anderer bestätigender Merkmale wie Kultur und Erziehung, die mit der deutschen Sprache als Kulturgut logisch zusammenhängen und deren Vermittlung in der Regel ohne ausreichende Beherrschung der deutschen Sprache nur noch schwerlich denkbar ist (vgl. BVerwG, U. v. 12.11.1996 9 C 8.96), bestehen keine überzeugenden Anhaltspunkte" (Urteilsabdruck S. 16 f.).
  • BVerwG, 04.09.2003 - 5 C 35.02

    Bestätigungsmerkmal, deutsche Sprache als - für deutsche Volkszugehörigkeit;

    Auszug aus BVerwG, 08.07.2004 - 5 B 8.04
    18 2.3 Das Berufungsgericht ist auch nicht dadurch von den Urteilen des Senats vom 4. September 2003 BVerwG 5 C 11.03, 5 C 33.02, 5 C 40.02 und 5 C 35.02 abgewichen, dass es bei den Anforderungen an das Sprachniveau für ein einfaches Gespräch Dialekte und unterschiedliche Entwicklungen der deutschen Sprache vernachlässigt hätte.
  • BVerwG, 05.01.2001 - 4 B 57.00

    Anforderungen an die hinreichende Bezeichnung des Revisionsgrundes der Divergenz

    Auszug aus BVerwG, 08.07.2004 - 5 B 8.04
    16 2.1 Eine Abweichung im Sinne dieser Vorschrift liegt nur vor, wenn das Berufungsgericht in Anwendung derselben Vorschrift mit einem seine Entscheidung tragenden (abstrakten) Rechtssatz von einem in der Rechtsprechung der dort genannten Gerichte aufgestellten ebensolchen Rechtssatz abweicht; eine fehlerhafte Anwendung eines nicht bestrittenen Rechtssatzes im Einzelfall rechtfertigt eine Divergenzzulassung nicht (stRspr, BVerwG, Beschluss vom 5. Januar 2001 BVerwG 4 B 57.00 ).
  • BVerwG, 04.09.2003 - 5 C 40.02

    Bestätigungsmerkmal, deutsche Sprache als - für deutsche Volkszugehörigkeit;

    Auszug aus BVerwG, 08.07.2004 - 5 B 8.04
    18 2.3 Das Berufungsgericht ist auch nicht dadurch von den Urteilen des Senats vom 4. September 2003 BVerwG 5 C 11.03, 5 C 33.02, 5 C 40.02 und 5 C 35.02 abgewichen, dass es bei den Anforderungen an das Sprachniveau für ein einfaches Gespräch Dialekte und unterschiedliche Entwicklungen der deutschen Sprache vernachlässigt hätte.
  • BVerwG, 30.06.2004 - 5 B 32.03

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision - Voraussetzungen der

    Auszug aus BVerwG, 08.07.2004 - 5 B 8.04
    Das Beschwerdevorbringen gibt dabei keinen Anlass zur Klärung der Frage, unter welchen Voraussetzungen die von dem Berufungsgericht herangezogenen behördlichen Niederschriften bzw. Vermerke öffentliche Urkunden bilden, die einen anderen als den in §§ 415, 417 ZPO bezeichneten Inhalt haben und daher gemäß § 418 Abs. 1 ZPO den vollen Beweis der in ihnen bezeugten Tatsachen begründen, der grundsätzlich nur durch den Beweis der Unrichtigkeit widerlegt werden kann (§ 98 VwGO, § 418 Abs. 2 ZPO, s. dazu Senat, Beschluss vom 30. Juni 2004 BVerwG 5 B 32.03 ).
  • BVerwG, 19.08.1997 - 9 B 205.97

    Verwertbarkeit behördlicher Aktenvermerke im verwaltungsgerichtlichen Verfahren -

    Auszug aus BVerwG, 08.07.2004 - 5 B 8.04
    Das Berufungsgericht ist im rechtlichen Ansatz zutreffend und insoweit im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts davon ausgegangen, dass ein von einem Behördenbediensteten aufgrund seiner eigenen Wahrnehmung über die Deutschkenntnisse eines Ausreisebewerbers gefertigter Aktenvermerk im verwaltungsgerichtlichen Verfahren verwertbar ist und er in die richterliche Überzeugungsbildung (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) einfließen kann, wobei dem Inhalt eines solchen Aktenvermerks je nach Lage der Dinge größeres Gewicht als anderen Erkenntnisquellen beigemessen werden kann (BVerwG, Beschlüsse vom 19. August 1997 BVerwG 9 B 205.97 ; vom 30. März 1999 BVerwG 5 B 4.99 ).
  • BVerwG, 30.03.1999 - 5 B 4.99
    Auszug aus BVerwG, 08.07.2004 - 5 B 8.04
    Das Berufungsgericht ist im rechtlichen Ansatz zutreffend und insoweit im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts davon ausgegangen, dass ein von einem Behördenbediensteten aufgrund seiner eigenen Wahrnehmung über die Deutschkenntnisse eines Ausreisebewerbers gefertigter Aktenvermerk im verwaltungsgerichtlichen Verfahren verwertbar ist und er in die richterliche Überzeugungsbildung (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) einfließen kann, wobei dem Inhalt eines solchen Aktenvermerks je nach Lage der Dinge größeres Gewicht als anderen Erkenntnisquellen beigemessen werden kann (BVerwG, Beschlüsse vom 19. August 1997 BVerwG 9 B 205.97 ; vom 30. März 1999 BVerwG 5 B 4.99 ).
  • OVG Sachsen, 24.05.2005 - 4 B 170/04

    Vertriebene, Spätaussiedler, Aufnahmeverfahren, Sprache, Bekenntnis,

    Diese amtliche Einschätzung zu den im Zeitpunkt der Antragstellung vorhandenen Sprachfähigkeiten des Klägers zu 1. erbringt zwar nicht schon als öffentliche Urkunde nach § 418 ZPO den vollen Beweis, sie hat jedoch gleichwohl Bedeutung für die richterliche Überzeugungsbildung nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO (BVerwG, Beschl. v. 8.7.2004, 5 B 8.04, zitiert nach juris).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 14.10.2010 - 12 A 1972/09

    Berücksichtigung der Sprachkenntnisse eines Antragstellers i.R. seiner

    Im Übrigen wird gegenüber der bisher erfolgten rechtsgrundsätzlichen Klärung der Verwertbarkeit behördlicher Feststellungen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren, vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 8. Juli 2004 - 5 B 8.04, 5 PKH 6.04 -, juris, kein neuer Klärungsbedarf aufgezeigt.
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